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100 Jahre Paul Wegener Messtechnik in Ballenstedt
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AGB´s


Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich
  2. Auftrag
  3. Preise
  4. Zahlungsbedingungen
  5. Lieferung
  6. Gefahrübergang
  7. Annahmeverzug
  8. Mängelansprüche
  9. Eigentumsvorbehalt
  10. Haftung
  11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  12. Salvatorische Klausel

1. Geltungsbereich

1.1.

Diese AGB gelten bei allen Verträgen mit gewerblichen und nicht gewerblichen Abnehmern mit Wirkung 01.10.2010.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen der Vertragspartner entfalten keine Verbindlichkeit, es sei denn, es wird Ihnen ausdrücklich die diesseitige Zustimmung erteilt.

1.2.

Diese AGB gelten auch dann, wenn die Fa. Paul Wegener GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den diesseitigen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden, die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

1.3.

Sämtliche vertragliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.

1.4.

Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2. Auftrag

2.1.

Die Paul Wegener GmbH behält sich vor, die von einem Kunden ausgelöste Bestellung innerhalb von 4 Kalenderwochen ab Zugang anzunehmen.

2.2.

Wird eine eingegangene Bestellung nicht innerhalb der v.g. Frist von der Fa. Paul Wegener GmbH schriftlich bestätigt oder ausgeführt, so ist der Kunde zur Rücknahme der Bestellung berechtigt, jedoch ohne, dass er hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche ableiten kann.

2.3.

An sämtlichen mit dem Liefergegenstand übersandten Unterlagen, macht die Fa. Paul Wegener GmbH ihr Eigentums- und Urheberrecht geltend. Die Unterlagen dürfen vom Kunden nur im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses verwendet werden.
Eine Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung der Fa. Paul Wegener GmbH.

3. Preise

3.1.

Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben und verstehen sich Netto ab Werk zzgl. der Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt gesetzlichen Höhe, ohne Verpackung.

3.2.

Die Verpackung wird nach dem Ermessen der Paul Wegener GmbH ausgeführt und gesondert berechnet.

4. Zahlungsbedingungen

4.1.

Für alle Zahlungen gelten die jeweils festgelegten Zahlungsbedingungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig.
Fristen gelten als eingehalten, wenn die Fa. Paul Wegener GmbH innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann.

4.2.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, insoweit es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht sowie Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen, ist ausgeschlossen.

4.3.

Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug (durch Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit; jedoch spätestens 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit), so hat er unbeschadet aller anderen Rechte ab diesem Zeitpunkt Verzugszins in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, so beträgt der Verzugszins jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Darüber hinaus bleibt es der Fa. Paul Wegener GmbH unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen und einzufordern.

4.4.

Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor, oder wird gegen ihn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, oder kommt der Kunde mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, wird die Gesamtforderung sofort fällig.
Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Die Paul Wegener GmbH ist in diesem Fall berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Lieferung

5.1.

Lieferfristen sind verbindlich, wenn sie von der Fa. Paul Wegener GmbH ausdrücklich bestätigt worden sind.

5.2.

Der Beginn der von der Fa. Paul Wegener GmbH bestätigten Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die notwendigen Mitwirkungshandlungen des Kunden müssen vollständig erbracht werden, um die Lieferfrist in Kraft zu setzen.

5.3.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, welche die Fa. Paul Wegener GmbH nicht zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

5.4.

Befindet sich die Fa. Paul Wegener GmbH mit der Lieferung im Verzug, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zur Lieferung von 3 Kalenderwochen zu setzen.
Kann die Fa. Paul Wegener GmbH auch diese Nachfrist zur Lieferung nicht einhalten, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, insofern der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

5.5.

Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten, oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Fa. Paul Wegener GmbH liegen, zurückzuführen (höhere Gewalt), so verlängert sich die Frist angemessen.

5.6.

Der Kunde kann eine Vertragsstrafe nur dann verlangen, wenn diese gesondert vereinbart wurde.
Ansprüche für Schäden, die der Kunde aus einer verspäteten Lieferung erleidet, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener unerlaubter Handlung und für Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
Das gilt nicht, soweit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.

5.7.

Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der Fa. Paul Wegener GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist wird hiervon nicht berührt.

5.8.

Verursacht der Kunde eine Verzögerung des Versandes oder Zustellung der Liefergegenstände, so ist die Paul Wegener GmbH berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden zu berechnen.

5.9.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Fa. Paul Wegener GmbH berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

6. Gefahrübergang (Versendungskauf)

6.1.

Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht auf den Kunden über, wenn die Ware das Werk oder Lager der Fa. Paul Wegener GmbH verlassen hat, gleichgültig ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln.

6.2.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass eine Transportversicherung von der Fa. Paul Wegener GmbH nicht abgeschlossen wird. Insofern der Kunde den Abschluss einer solchen Versicherung wünscht, so hat er dies selbst durchzuführen. Auf entsprechende Anfrage werden die notwendigen Daten hierzu von der Fa. Paul Wegener GmbH mitgeteilt. Die Kosten der Versicherung trägt der Kunde allein.

7. Annahmeverzug

7.1.

Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme des Leistungsgegenstandes verweigert oder vorher erklärt, dass er die Ware nicht abnehmen will, kann die Fa. Paul Wegener GmbH die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Ansprüche geltend machen.
Für den Fall der endgültigen Verweigerung der Annahme, ist die Fa. Paul Wegener GmbH berechtigt, gegenüber dem Kunden eine pauschalisierte Vertragsstrafe in Höhe von 10 v. Hundert des von der Annahmeverweigerung betroffenen Kaufgegenstandes zu verlangen.
Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass der Fa. Paul Wegener GmbH ein geringerer Schaden entstanden ist.
Der Fa. Paul Wegener GmbH bleibt es unbenommen, den über die pauschalisierte Vertragsstrafe hinaus gehenden Schaden geltend zu machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Spezialanfertigung für den Kunden handelt, die anderweitig keine Verwendung finden kann und für die kein anderer Abnehmer zur Verfügung steht.
In diesem Fall hat der Kunde der Fa. Paul Wegener GmbH den gesamten von der nicht Abnahme betroffenen Brutto-Warenwert zu ersetzen.

7.2.

Falls der Annahmeverzug des Kunden länger als 1 Monat dauert, hat er die Lagerkosten zu zahlen. Die Fa. Paul Wegener GmbH hat das Recht, für die Lagerung eine Speditionsfirma zu beauftragen. Wegen der Kostenerstattungsansprüche besteht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden.

8. Mängelansprüche

8.1.

Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und wenn sich ein Mangel darstellt, der Fa. Paul Wegener GmbH diesen Mangel unverzüglich anzuzeigen.

8.2.

Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

8.3.

Insofern vom Kunden Ansprüche geltend gemacht werden, so sind diese nach Wahl der Fa. Paul Wegener GmbH auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt.
Beim Fehlschlagen der Nacherfüllung, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber der Fa. Paul Wegener GmbH zu mindern, oder aber vom Vertrag zurückzutreten.

8.4.

Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die Fa. Paul Wegener GmbH.
Das Recht des Kunden vom Rücktritt des Vertrages bleibt hiervon unberührt.

8.5.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Kalenderjahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes durch den Kunden. Die Gewährleistungsfrist wird durch die Übergabe des Leistungsgegenstandes an das jeweilige Transportunternehmen gem. Ziffer 6 dieser AGB in Gang gesetzt.
Ist der Kunde ein Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Kalenderjahre.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1.

Der Liefergegenstand bleibt im Eigentum der Fa. Paul Wegener GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden bestehender Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Kunden ist nicht zulässig.

9.2.

Der Kunde tritt für den Fall der im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen der Fa. Paul Wegener GmbH die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer Erklärungen bedarf. 
Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit seinen Abnehmern ergeben. 
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von der Fa. Paul Wegener GmbH in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. 
Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen hat der Kunde die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und der Fa. Paul Wegener GmbH die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Kunde.

9.3.

Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für die Fa. Paul Wegener GmbH. Die Fa. Paul Wegener GmbH wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich die Fa. Paul Wegener GmbH und der Kunde darüber einig, dass die Fa. Paul Wegener in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Kunde verwahrt die neue Sache für die Fa. Paul Wegener GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht der Fa. Paul Wegener GmbH gehörenden Gegenständen, steht der Fa. Paul Wegener GmbH Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit der Fa. Paul Wegener GmbH seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Fa. Paul Wegener GmbH in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der abgetretene Forderungsanteil an die Fa. Paul Wegener GmbH hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.

9.4.

Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Insolvenzantrag gestellt, so ist die Fa. Paul Wegener GmbH berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden 
Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann die Fa. Paul Wegener GmbH die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Der Kunde gewährt der Fa. Paul Wegener GmbH oder deren Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Fa. Paul Wegener GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

10. Haftung

Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, ergibt sich die weitere Haftung der Fa. Paul Wegener GmbH aus den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1.

Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden, ist der Sitz der Fa. Paul Wegener GmbH.
Insofern der Kunde Verbraucher ist, gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

11.2.

Erfüllungsort ist der Sitz der Fa. Paul Wegener GmbH.

11.3.

Falls der Kunde im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der BRD hat, ist der Gerichtsstand gem. Ziffer 11.1. anzuwenden.

11.4.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch, wenn der Kunde im Ausland seinen Sitz hat und die Lieferung ins Ausland erfolgt.

12. Salvatorische Klausel

Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einzelner Bedingungen dieser Regelungen berühren nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge.
Nichtige oder unwirksame Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.